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   OLG Naumburg, 05.06.2013 - 3 WF 132/13 (VU)   

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OLG Naumburg, 05.06.2013 - 3 WF 132/13 (VU) (https://dejure.org/2013,23468)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.06.2013 - 3 WF 132/13 (VU) (https://dejure.org/2013,23468)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05. Juni 2013 - 3 WF 132/13 (VU) (https://dejure.org/2013,23468)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 256; RPflG § 11 Abs. 2 S. 1
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1053
  • FamRZ 2014, 59
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.06.2013 - 3 WF 132/13
    Damit ist gewährleistet, dass die Entscheidung des Rechtspflegers der richterlichen Überprüfung unterzogen und insoweit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG ) Genüge getan wird (vgl. hierzu BVerfGE 101, 397, 407 f.).
  • BGH, 01.10.2002 - IX ZB 53/02

    Rechtsmittel gegen die Versagung der Genehmigung zur Entnahme eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.06.2013 - 3 WF 132/13
    Eine Verpflichtung, über die richterliche Kontrolle von Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG hinaus in jedem Falle einen Rechtsmittelzug zu eröffnen, lässt sich indessen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten und ist auch sonst von Verfassungs wegen nicht geboten (BGH Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02 - NJW 2003, 210, 211; vgl. auch BVerfGE 31, 364, 367 f.).".
  • BGH, 28.05.2008 - XII ZB 104/06

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.06.2013 - 3 WF 132/13
    Insoweit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.05.2008 (abgedr. u.a. FamRZ 2008, 1433 ) unter Zugrundelegung der inhaltsgleichen Vorregelung bereits Folgendes ausgeführt:.
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.06.2013 - 3 WF 132/13
    Eine Verpflichtung, über die richterliche Kontrolle von Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG hinaus in jedem Falle einen Rechtsmittelzug zu eröffnen, lässt sich indessen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten und ist auch sonst von Verfassungs wegen nicht geboten (BGH Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02 - NJW 2003, 210, 211; vgl. auch BVerfGE 31, 364, 367 f.).".
  • OLG Frankfurt, 01.09.2011 - 3 UF 217/11

    Unbeachtlichkeit des Einwandes der Leistungsunfähigkeit im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.06.2013 - 3 WF 132/13
    Ein Rechtsmittel nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG ist jedenfalls bei einer Beschwerde, die unzulässig wäre, nicht gegeben (OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 465 ).
  • OLG Stuttgart, 24.02.2000 - 18 UF 83/00

    Umfang des Beschwerderechts gegen die Titulierung des Kindesunterhalts

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.06.2013 - 3 WF 132/13
    Letztgenannte Voraussetzungen liegen vor, wenn der Antragsteller eines vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens keine Möglichkeit hat, die an sich statthafte sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss in zulässiger Weise einzulegen, weil ihm mit seinen Einwänden keine Anfechtungsgründe nach § 652 Abs. 2 ZPO zur Seite stehen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162).
  • OLG Frankfurt, 01.08.2017 - 4 WF 122/17

    Unzulässigkeit der Beschwerde des Antragsgegners im vereinfachten

    Über die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde hat nach § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG der Senat selbst zu entscheiden, insbesondere ist nach der zutreffenden, wohl überwiegenden Meinung eine Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG gegen die Entscheidung des Amtsgerichts nicht eröffnet (OLG Dresden MDR 2017, 770; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1904; FamRZ 2014, 681; OLG Jena FamRZ 2015, 1513; OLG Bremen FamRZ 2013, 560; OLG Hamm FamRB 2011, 377;OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 49; Prütting/Helms/Bömelburg, § 256 FamFG Rn. 20a; Zöller/Lorenz, § 256 FamFG Rn. 16; a. A.: OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1993; OLG Naumburg FamRZ 2014, 59; Keidel/Giers, § 256 FamFG Rn. 13).
  • BGH, 12.10.2022 - XII ZB 450/21

    Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen

    Die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebiete auch in Fällen wie dem vorliegenden, eine richterliche Kontrolle der Entscheidung des Rechtspflegers zu ermöglichen (vgl. OLG Frankfurt [6. Senat für Familiensachen] FamRZ 2015, 1993; OLG Naumburg Beschluss vom 31. Mai 2013 - 3 WF 132/13 - juris; OLG Brandenburg [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2012, 1894; OLG Köln Beschluss vom 30. März 2012 - 26 UFH 3/12 - juris; OLG Frankfurt [3. Senat für Familiensachen] FamRZ 2012, 465; Schwamb in Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 12. Aufl. § 256 Rn. 3; Maurer FamRZ 2014, 1053, 1054).
  • OLG Brandenburg, 31.07.2014 - 13 WF 136/14

    Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde bei Einwendungen,

    Die Vorschrift bestimmt, was nur Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren sein kann, indem sie aufzeigt, mit welchen Einwendungen der Beschwerdeführer im zweiten Rechtszug ausgeschlossen ist (Maurer, Anm. zu OLG Naumburg, Beschluss vom 5.6.2013 - 3 WF 132/13, FamRZ 2014, 1053).

    Auch die Parallelvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO spricht von der Zulässigkeit von Einwendungen, nicht von der Zulässigkeit der Klage." (BT-Drucks. 16/6308, S. 257; vgl. hierzu Maurer, FamRZ 2014, 1053).

    In den Vorbemerkungen der Gesetzentwurfsbegründung zu den §§ 645 - 659 ZPO (BT-Drucks. 13/7338, S. 37) heißt es dazu: " Die Erhebung von Einwendungen, die ihren Grund im materiellen Recht haben, soll dagegen grundsätzlich nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig sein." und "Erhebt der Unterhaltsverpflichtete im materiellen Recht begründete Einwendungen in der vorgeschriebenen Form, kommt eine Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht in Betracht." (vgl. hierzu Maurer, FamRZ 2014, 1053).

  • OLG Frankfurt, 02.08.2017 - 5 UF 180/17

    Beschwerde des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsverfahren

    Über die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde hat nach § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG der Senat selbst zu entscheiden, insbesondere ist nach der zutreffenden wohl überwiegenden Meinung eine Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG gegen die Entscheidung des Amtsgerichts nicht eröffnet (OLG Dresden MDR 2017, 770; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1904; FamRZ 2014, 681; OLG Jena FamRZ 2015, 1513; OLG Bremen FamRZ 2013, 560; OLG Hamm FamRB 2011, 377;OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 49; Prütting/Helms/Bömelburg § 256 FamFG Rn. 20a; Zöller/Lorenz § 256 FamFG Rn. 16; a. A.: OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1993; OLG Naumburg FamRZ 2014, 59; Keidel/Giers § 256 FamFG Rn. 13).Soweit sich die Gegenauffassung auf die in FamRZ 2008, 1433 veröffentlichte Entscheidung des BGH zu § 652 ZPO aF beruft, wonach ein Rechtsmittel i.S.d. § 11 Abs. 2 RpflG dann nicht "gegeben" sei, wenn es entweder nicht statthaft oder zwar statthaft, aber im Einzelfall unzulässig sei, erfasst diese Entscheidung nicht die vorliegende Fallkonstellation einer unzulässigen Beschwerde des Antragsgegners infolge einer selbst von ihm verabsäumten Frist zur Geltrendmachung grundsätzlich zulässiger Einwendungen.
  • OLG Frankfurt, 20.04.2015 - 3 WF 12/15

    Regelungsinhalt von § 256 FamFG

    § 256 FamFG bestimmt dagegen, was Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren sein kann und mit welchen Einwendungen der Beschwerdeführer im zweiten Rechtszug gehört wird, so auch Maurer, Anm. zu OLG Naumburg, Beschluss vom 5.6.2013 - 3 WF 132/13, FamRZ 2014, 1053; Beschluss des 5. Familiensenats des OLG Frankfurt am Main vom 13.10.2014 - 5 WF 169/14 -, nicht veröffentlicht.

    Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung, da sie Einfluss darauf hat, ob in Fällen wie dem hier vorliegenden die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG eröffnet sein kann, vgl. OLG Sachsen-Anhalt vom 31.05.2013, FamRZ 2014, 1053 und juris.

  • OLG Frankfurt, 03.06.2015 - 2 UF 141/15

    Unbegründetheit einer Beschwerde im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren

    Der Senat hält an seiner bislang vertretenen Auffassung, eine Beschwerde sei in Hinblick auf § 256 FamFG als unzulässig anzusehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige, wie hier, allein solche Einwendungen erhebt, mit denen er im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (so z. B. OLG Naumburg, FamRZ 2014, 1053; OLG Bremen, FamRZ 2013, 560 ff.), nicht fest und schließt sich insoweit neuerer obergerichtlicher Rechtsprechung an, die eine Unbegründetheit annimmt (z. B. OLG Brandenburg, RPfleger 2015, 74 f. mit eingehender Begründung; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 20.4.2015, Az.: 3 WF 12/15).

    Die Vorschrift des § 256 FamFG betrifft nämlich allein die Präklusion bestimmter Einwendungen im zweiten Rechtszug, nicht hingegen die Zulässigkeit der Beschwerde an sich, deren Zulässigkeitsvoraussetzungen in §§ 58 ff. FamFG geregelt sind, und zeigt auf, mit welchen Einwendungen der Beschwerdeführer im zweiten Rechtszug ausgeschlossen ist (vgl. Maurer, FamRZ 2014, 1053 f.).

  • OLG Frankfurt, 03.06.2015 - 6 WF 87/15

    Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 256 Satz 2 FamFG

    Soweit der 3. und 5. Senat für Familiensachen an dieser Auffassung aus den oben zitierten Entscheidungen in Anlehnung an eine Entscheidung des OLG Brandenburg (Rpfleger 2015, 74) nun nicht mehr festhalten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2015, 3 WF 12/15, m. w. N., u. a. auf Maurer FamRZ 2014, 1053, der sich aber mit der Argumentation des BGH nicht auseinandersetzt) kann ihnen nicht gefolgt werden.
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